Betreff: Gesuch zur Kostenübernahme
Patient: Frau X, 01.01.1999, Versicherungs-Nr.: 00000
Sehr geehrter Herr Kollege,
obengenannte Patientin stellte sich auf Grund symptomatischer Weisheitszähne im Unterkiefer zur Entfernung derselben vor.
Frau Meier beschreibt einen Krankheitswert in Form von lokalen, aber auch ausstrahlenden Schmerzen bds. (KVG Art. 2) sowie rezidivierenden Dentitio difficilis Beschwerden im UK beidseits. Ich bin der Auffassung, dass die Konstellation im Unterkiefer bei deutlich mesioangulärer Verlagerung einen Pflichtleistungscharakter gemäss Art. 17 a 2 KLV aufweist.
Dürften wir sie bitten, eine Beurteilung der Kostengutsprache hinsichtlich der Entfernung aller vier Weisheitszähne abzugeben. Wir überlassen Ihnen hierfür die Orthopantomographie.
Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen und freundlichen Grüssen
N.N.
Ablehnung der Krankenkasse
Ablehnung
Kostenvoranschlag vom 22.10.2019, CHF 1091.20
Sehr geehrter Herr Dr. T
Sie haben uns ein Kostengutsprachegesuch tnkk Kostenschätzung für den Artikel 17a 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eingereicht. Die Unterlagen haben wir geprüft.
Gemäss KLV Artikel 17a 2 muss ein qualifizierter Krankheitswert und eine Verlagerung vorhanden sein, damit eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) besteht.
Ein qualifizierter Krankheitswert besteht nur im Zusammenhang mit einer Begleiterkrankung (z, B. Abszess, Zyste) oder einer anderen gravierenden pathologischen Begleiterscheinung.
Der Zahn 38 weist eine Verlagerung auf. Auf dem beiliegenden Röntgenbild ist jedoch kein Krankheitswert ersichtlich. Auch auf dem Kostengutsprachegesuch wird kein qualifizierter Krankheitswert angegeben.
Die Leistungspflicht aus der OKP wird aus den oben erwähnten Gründen abgelehnt.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
A. Krankenkasse AG